Für die Jugendhilfe
Unterstützung bei Anträgen zu Lernstörungen
LONDI unterstützt Sie als Fachkraft der Jugendhilfe bei der Bearbeitung von Anträgen auf Legasthenie- und Dyskalkulietherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Informationen über Lernstörungen im Bereich der Jugendhilfe
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Wenn Kinder und Jugendliche von Lernstörungen betroffen sind und dadurch eine seelische Behinderung besteht oder droht und ihre gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt oder gefährdet ist, können ihre sorgeberechtigten Eltern nach § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe beantragen. Diese sieht zum Beispiel eine Kostenübernahme der Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie durch die Jugendhilfe vor.
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Zu den Lernstörungen zählen neben der Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) und Rechenstörung (Dyskalkulie) auch Kombinationen aus diesen Störungsbildern im Rechnen und in der Schriftsprache sowie isoliert vorkommende Lese- oder Rechtschreibstörungen. Der hier verwendete Begriff Lerntherapie schließt die Legasthenie- und Dyskalkulietherapie gleichsam ein.
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Die folgenden Informationen über Lernstörungen und Lerntherapie basieren auf sozialrechtlichen Grundlagen, aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den S3-Leitlinien zur Diagnostik und Behandlung bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung sowie Rechenstörung.
Inhaltsverzeichnis
Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII
Grundlage einer Entscheidung über das Gewähren von Hilfsmaßnahmen ist der Inhalt des § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche:
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
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ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
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daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Trägerin oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
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Einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
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Einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
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Einer Ärztin/eines Arztes oder einer psychologischen Psychotherapeutin/eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen (BfArM, 2020). Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet:
In ambulanter Form
In Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
Durch geeignete Pflegepersonen
In Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
(2) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Die Jugendhilfe entscheidet unter Einbeziehung des Kindes/Jugendlichen und seiner Eltern über den Antrag in eigener Zuständigkeit und prüft zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII:
Liegt eine spezifische Lernstörung vor?
Lernstörungen werden nach ICD-10 als „umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten“ bezeichnet. Sie haben eine neurobiologische Verursachung und sind keine direkte Folge von anderen Krankheiten, die das Lernen erschweren können (z. B. Hör- und Sehbehinderungen, Intelligenzminderung, emotionale Störungen), können aber durchaus gemeinsam mit solchen Krankheiten auftreten.
Lernstörungen finden sich auf der Achse 2 des multiaxialen Diagnoseschemas (MAS) wieder, auf der die umschriebenen Entwicklungsstörungen der Sprache, der Motorik und der schulischen Fertigkeiten kodiert werden. Zur Beurteilung der Schulleistungen sollten die Lesefertigkeiten (Lesegeschwindigkeit, Lesegenauigkeit, Leseverständnis), die Rechtschreibfertigkeiten und die Rechenfertigkeiten gemäß den Empfehlungen der S3-Leitlinien mit standardisierten Testverfahren erfasst werden.
Besonders relevant zur Einschätzung der Lernstörung sind die folgenden Fragen:
Welche Lernbereiche sind betroffen?
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Handelt es sich um eine isolierte oder um eine kombinierte Lernstörung?
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Wurden Testverfahren zur Diagnostik der Lernstörung verwendet, die den Empfehlungen der S3-Leitlinie entsprechen bzw. über aktuelle Normen verfügen?
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Welche Ergebnisse wurden in den verschiedenen Testverfahren erzielt? Ein Testergebnis gilt als unterdurchschnittlich, wenn ein T-Wert ≤ 40 oder ein Prozentrang ≤ 16 erzielt wird.
Auch die Diagnosen auf den anderen Achsen des multiaxialen Diagnoseschemas beinhalten wichtige Informationen für das Antragsverfahren. Besonders relevant sind:
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Das Intelligenzniveau (Intelligenztest) (Achse 3): Der Intelligenzquotient muss höher als 69 IQ-Punkte liegen, da sonst keine Lernstörung, sondern eine Intelligenzminderung diagnostiziert werden würde. Eine Lernstörungsdiagnose im Sinne der ICD 10 wäre damit ausgeschlossen. Eine bisher geläufige Diskrepanz des IQs zur Lese-/Rechtschreib- oder Rechenleistung muss zur Diagnosestellung nicht vorliegen (s. auch Leitlinie).
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Das Vorliegen weiterer psychiatrischer Störungen (Achse 1): Diese können auf eine Gefährdung der Teilhabe an der Gesellschaft hinweisen. Komorbiditäten wirken sich nämlich meist zusätzlich negativ auf die psycho-soziale Entwicklung aus. Sie können auch eine Folge einer eingetretenen verminderten gesellschaftlichen Teilhabe darstellen. Doch auch wenn keine weiteren psychischen Störungen auf Achse 1 vorliegen, kann auch eine schwere Lernstörung allein die psychosoziale Entwicklung und die gesellschaftliche Teilhabe gefährden.
Altersuntypische seelische Gesundheit
Liegt eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand vor?
Grundlage der Einschätzung der seelischen Gesundheit ist eine ausführliche Stellungnahme durch eine Fachkraft, aus der hervorgeht, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate andauernd von der alterstypischen Entwicklung abweicht. Anerkannt sind Stellungnahmen von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und sonstige Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
Die Stellungnahme enthält eine Anamnese des Kindes/Jugendlichen und ein Modell über die Entstehensbedingungen der Lernstörung und möglichen weiteren psychischen Störungen. Bei Kindern und Jugendlichen mit Lernstörung treten häufig weitere Störungen, so genannte Komorbiditäten, auf: Laut Studien sind ca. 50% der Kinder mit einer schulischen Entwicklungsstörung (Lese-, Rechtschreib-, Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung) von einer komorbid auftretenden psychischen Störung (ADHS, Angststörung, depressive Episode, Störung des Sozialverhaltens) betroffen. Auch dann, wenn bei einem Kind keine komorbide psychische Störung festgestellt wurde, können subklinische psychische Symptome vorliegen, die starke Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung haben.
Informationen zur psychischen und körperlichen Gesundheit, zur Intelligenz, zu den psychosozialen Risikofaktoren und dem Ausmaß der Beeinträchtigung im Alltag werden auf den sechs „Achsen“ des „Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters (MAS)“ abgebildet:
Achse 1:
psychiatrische Diagnose
Achse 2:
schulische Entwicklungsstörung
Achse 3:
Intelligenz
Achse 4:
körperliche Erkrankungen
Achse 6:
Einschränkungen durch die Erkrankung
Achse 5:
psychosoziale Belastungen
Das multiaxiale Klassifikationsschema
Auf dieser Grundlage ist eine ganzheitliche Beurteilung der körperlichen und der psychosozialen Gesundheit und Belastungen sowie Erkrankungen möglich. Die Stellungnahme schließt mit der fachlichen Einschätzung ab, ob aus Sicht der Diagnostikerin oder des Diagnostikers die seelische Gesundheit beeinträchtigt oder bedroht ist und die gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt oder gefährdet ist. Ist eine Stellungnahme, die Ihnen vorgelegt wird, nicht ausführlich genug, um diese Schlussfolgerung nachvollziehbar zu begründen, sollten fehlende Informationen nachgefordert werden.
Liegt eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung vor?
Mit einer Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit von der alterstypischen Entwicklung ist nicht automatisch eine Teilhabebeeinträchtigung verbunden bzw. zu erwarten, sondern diese muss separat geprüft werden. Neben den Bereichen Familie und Freizeit ist der schulische Bereich besonders relevant. Ziel ist es, durch die Informationen aus den verschiedenen Lebensbereichen ein umfassendes Bild der möglichen Teilhabebeeinträchtigung zu gewinnen. Nicht nur die Defizite, sondern auch die Ressourcen des Kindes sind hierbei wichtig, da in seltenen Fällen die Auswirkungen der Lernstörung durch andere Ressourcen kompensiert werden können, sodass keine Teilhabebeeinträchtigung droht.
Um einen umfassenden Eindruck der möglichen Teilhabebeeinträchtigung in der Schule zu bekommen, kann die Lehrkraft gebeten werden, einen dafür erstellten Fragebogen (im Folgenden Schulfragebogen genannt) auszufüllen. Auch Zeugnisse können angefordert werden. Der Schulfragebogen sollte u.a. folgende Punkte erfragen:
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Wie zeigen sich die Lernschwierigkeiten des Kindes im Fachunterricht und unterrichtsübergreifend?
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Liegen zusätzlich psychische Probleme im Verhalten oder in den Emotionen vor (Aufmerksamkeitsdefizite, motorische Unruhe, Ängste, Zurückgezogenheit)?
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Welche Auswirkungen durch die Lernschwierigkeiten sind auf den weiteren Bildungsweg zu erwarten?
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Wie ist das Kind/der Jugendliche in die Klasse integriert und wie wirkt sich die Lernstörung auf die soziale Teilhabe aus?
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Was für einen Förder- und Unterstützungs-, ggf. Behandlungsbedarf sieht die Lehrkraft?
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Welche Fördermöglichkeiten gibt es an der Schule? Besucht das Kind diese regelmäßig? Wurden damit Verbesserungen erzielt?
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Liegen bereits schulische Untersuchungsergebnisse über das Kind vor?
Die fachliche Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder Psychotherapeutin/Psychotherapeuten kann Hinweise auf eine Teilhabebeeinträchtigung geben.
Nur wenn die Lernstörung in erkennbarem Zusammenhang mit einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung steht – wenn die Lernstörung also die Teilhabebeeinträchtigung verursacht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit herbeiführen wird – sind die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII gegeben.
Hilfeplanung
Nach Prüfung der Voraussetzungen und Feststellung eines Hilfebedarfs erfolgt die Planung der Eingliederungshilfe und die Entscheidung über die vorrangig notwendige und geeignete Hilfsmaßnahme.
Auf Grund des häufigen Auftretens von psychischen Komorbiditäten empfehlen die Leitlinien, dass das Vorhandensein von Komorbiditäten bei der Diagnostik einer Lernstörung immer mit untersucht werden sollte (Leitlinien). Liegen Komorbiditäten vor, ist die Prognose der Lernstörung schlechter und der Förderbedarf ist erhöht. Die Umsetzung der Lerntherapie muss bei bestehender Komorbidität angepasst werden: Liegt bspw. eine ADHS oder emotionale Störung vor, muss eine Lerntherapeutin oder ein Lerntherapeut die psychische Symptomatik besonders beachten und die psychische Komorbidität im Behandlungsplan berücksichtigen, um erfolgreich mit dem Kind/Jugendlichen arbeiten zu können.
Außerdem sollte der Behandlungsbedarf, der durch komorbide psychische Störungen besteht, unabhängig von der Lerntherapie erfüllt werden: Psychische Komorbiditäten können allein im Rahmen einer Lerntherapie nicht ausreichend behandelt werden und benötigen eine psychotherapeutische und ggf. auch psychiatrische Mitbehandlung. Leistungen anderer Kostenträger (i. d. R. die Krankenkasse) können im Hilfeplan mitberücksichtigt werden.
Liegt sowohl eine Lese-/Rechtschreibstörung als auch eine Rechenstörung vor, spricht man ebenfalls von Komorbidität. Eine solche komorbid, oder kombiniert auftretende Lernstörung sollte in der Planung der Lerntherapie besonders berücksichtigt werden (siehe "Festlegung Therapieumfang"). Eine zusätzliche psychotherapeutische oder psychiatrische Mitbehandlung ist nicht erforderlich, wenn darüber hinaus keine weiteren psychiatrischen Komorbiditäten bestehen.
Förderart und -umfang festlegen
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Der Beeinträchtigung, die sie hervorruft (in Schule, Freizeit, Familienleben, ...)
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Der Schwere der Lernstörung (gemessen an den Testergebnissen und der Anzahl unterdurchschnittlicher Leistungsbereiche)
Die Jugendhilfe entscheidet über Art und Umfang der Hilfe, die sie finanziert. Aus wissenschaftlicher Sicht ist der notwendige Förderumfang abhängig von verschiedenen Faktoren:
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Vorliegen von weiteren psychischen Belastungen und Erkrankungen
Wenn eine Lese-/Rechtschreibstörung und eine Rechenstörung gemeinsam vorliegen, sollte dies bei der Planung der Lerntherapie besonders berücksichtigt werden. Bei kombinierten Lernstörungen sind mehr Stunden notwendig als bei einer isoliert auftretenden Lernstörung. Die Prognose über den Verlauf der Lernstörung ist schlechter, als bei einer isolierten Lernstörung. Außerdem sind die zu behandelnden Defizite dementsprechend mehr.
Wenn mehrere Leistungsbereiche betroffen sind, ist zu entscheiden, wie die Therapieplanung erfolgen soll. Wird erst eine und dann die andere Lernstörung behandelt? Oder wird eine Therapie beider Lernstörungen parallel eingeleitet? Eine klare, pauschale Empfehlung kann aus wissenschaftlicher Sicht aufgrund der Datenlage noch nicht gegeben werden. Generell lässt sich aber sagen, dass in der Regel sinnvoll ist, mit der Lernstörung zu beginnen, die eine stärkere Beeinträchtigung hervorruft. Rufen allerdings beide Lernstörungen starke Beeinträchtigungen hervor, kann es angezeigt sein, beide gleichzeitig zu behandeln, da sich durch Abwarten das Leistungsdefizit und psychische Begleiterscheinungen verschlimmern können. In diesem Fall sind zwei Sitzungen pro Woche empfehlenswert.
Hilfe bei der Lerntherapeutinnen- und Lerntherapeutensuche
Begriffe wie „Lerntherapeutin und Lerntherapeut“, „Legasthenietherapeutin und Legasthenietherapeut“, „Dyskalkulietherapeutin und Dyskalkulietherapeut“ oder „Mathetherapeutin und Mathetherapeut“ sind in Deutschland nicht geschützt. Jemand, der diese Berufsbezeichnung führt, hat also nicht immer auch eine entsprechende Qualifikation. Für Eltern und Fachkräfte ist es deshalb oft schwierig zu beurteilen, welche Förderangebote tatsächlich geeignet sind, und ob sie von qualifizierten Therapeutinnen oder Therapeuten erbracht werden. Eltern benötigen Hilfe und die Weiterleitung entsprechender Kontakte, z. B. durch das Jugendamt, um eine qualifizierte Lerntherapeutin oder einen qualifizierten Lerntherapeuten zu finden.
Was aber sind notwendige Qualifikationen für eine Lerntherapeutin oder einen Lerntherapeuten? Da die Berufsbezeichnung nicht geschützt ist, kann man sich nur an zertifizierten Weiterbildungen orientieren. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. (BVL) und der Fachverband für integrative Lerntherapie (FiL) haben Weiterbildungsstandards entwickelt, die Therapeutinnen und Therapeuten eine grundlegende Qualifikation vermitteln (Dyslexietherapeutin/Dsylexietherapeut oder Dyskalkulietherapeutin/Dyskalkulietherapeut nach BVL bzw. integrative Lerntherapeutin oder integrativer Lerntherapeut FiL). Auch nach Reuter-Liehr zertifizierte Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten haben eine entsprechende Qualifikation; manche Hochschulen bieten außerdem Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich Lernstörungen an.
Förderplan von Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten einfordern
Hat die Lerntherapeutin oder der Lerntherapeut das Kind kennengelernt und kann Leistungsdefizite und weitere bestehende Symptome, Risikofaktoren, aber auch Ressourcen einschätzen, sollte sie einen Förderplan erstellen. In ihm wird festgelegt, welche Ziele in der Therapie angestrebt werden, und wie und wann diese erreicht werden sollen. Ein Förderplan ist für alle Beteiligten ein hilfreiches Instrument. Er schafft Planbarkeit und macht Fortschritte überprüfbar. Außerdem schafft er Transparenz bzgl. der Inhalte der Therapie.
Hilfe begleiten, weiterführen und beenden
Die Lerntherapeutin oder der Lerntherapeut entscheidet vor Ablauf der genehmigten Förderstunden, ob die Therapie ihrer Sicht nach beendet oder weitergeführt werden sollte. Meist führt er oder sie zuvor noch ein Eltern- und Lehrkraftgespräch und erfragt auch die Meinung des Kindes/Jugendlichen. Je nach Entscheidung verfasst die Lerntherapeutin oder der Lerntherapeut rechtzeitig vor Ablauf der bisher bewilligten Stunden einen Weiterbewilligungsantrag. Dieser enthält eine Beschreibung der Therapieeffekte im Leistungsbereich (inkl. Testergebnisse) und im psychischen Bereich. Die Überprüfung des Leistungsfortschritts sollte allerdings nicht durch den Leistungserbringer, also der Lerntherapeutin oder dem Lerntherapeuten, erfolgen, sondern durch andere diagnostisch qualifizierte Fachkräfte aus Schule, Psychiatrie oder Psychotherapie. Außerdem sollten die durchgeführten Therapie- und Fördermaßnahmen beschrieben werden.
Einschätzen der Qualität der Lerntherapie:
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Wird der Leistungsbereich symptomspezifisch gefördert?
Es kann sinnvoll sein, weitere Elemente in die Therapie zu integrieren (z. B. Bewegungsübungen, Spiele). Diese allein helfen aber nicht, die Lernstörung selbst zu verbessern, sondern können unter Umständen für Abwechslung sorgen und dadurch zum Beispiel die Therapiemotivation steigern. Die Symptomatik selbst lässt sich nur dadurch verbessern, dass an den Defiziten im Lesen, Rechtschreiben und/oder Rechnen selbst gearbeitet wird. Dies wird auch in den S3-Leitlinien (Leitlinien) zur Diagnostik und Behandlung bei der Lese-/Rechtschreibstörung und der Rechenstörung gefordert.
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Werden die Inhalte und Ziele des Förderplans berücksichtigt?
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Wird die Lerntherapie unter Einbeziehung der psychischen Befindlichkeit des Kindes und dem Vorliegen komorbider Störungen durchgeführt?
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Werden evaluierte/evidenzbasierte Förderprogramme verwendet, die den Empfehlungen der S3-Leitlinie entsprechen?
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Es sollten insbesondere solche Programme verwendet werden, deren Wirksamkeit in Studien belegt werden konnte (evaluierte Förderprogramme). In Ausnahmefällen, die begründet sein müssen, kann auch auf Förderprogramme zurückgegriffen werden, die zwar nicht selbst evaluiert sind, die aber aus Komponenten bestehen, deren Wirksamkeit im Rahmen von anderen Programmen, Studien oder Metaanalysen belegt werden konnte.
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Wird kleinschrittig vorgegangen, so dass Erfolgserlebnisse möglich sind und das Kind weder unter- noch überfordert wird?
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Wird eine für das Kind passende Fördermethode angewandt und werden die Förderinhalte klar strukturiert dargeboten? Ständige Strukturveränderungen und Methodenvielfalt kann für Kinder mit Lernstörung verwirrend sein.
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Werden Förderinhalte wiederholt, um das Gelernte zu festigen und eine Automatisierung zu ermöglichen?
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Werden Lehrkraft und Eltern in die Therapie einbezogen (z. B. regelmäßige Gespräche)?
Zur Einschätzung des Therapieerfolgs ist wichtig:
Aktuelle Testergebnisse
Weiterer Förderbedarf
Schulnoten
Teilhabe
Psychischer Zustand
Zur Einschätzung des Therapieerfolgs ist wichtig:
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Wie sieht die bisher erzielte Verbesserung im Leistungsbereich anhand aktueller Testergebnisse aus?
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Zeigt sich ein Transfereffekt auf die Schulnoten (Zeugnisse anfordern)?
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Wie geht es dem Kind/Jugendlichen psychisch? Wie haben sich eventuelle Komorbiditäten entwickelt?
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Ist die Teilhabe noch beeinträchtigt (neuer Schulfragebogen von Lehrkraft ausfüllen lassen)?
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Wo besteht noch Förderbedarf? Wie soll dieser nach Einschätzung der Lerntherapeutin oder dem Lerntherapeuten erfüllt werden?
Können die meisten dieser Punkte positiv beantwortet werden, scheint die Therapie grundsätzlich angemessen und hilfreich zu sein. Das Ende einer Maßnahme kann geplant werden, wenn die seelische Gesundheit nicht mehr beeinträchtigt bzw. die gesellschaftliche Teilhabe nicht mehr bedroht ist. Eine Weiterführung scheint dann sinnvoll, wenn weiterhin massive Lernschwierigkeiten bestehen, die das seelische Befinden als auch die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen bzw. gefährden. Hier ist im Individualfall zu prüfen, ob die Hilfsmaßnahmen bereits anschlagen und fortgesetzt werden sollten, oder ob ein Wechsel der ergriffenen Maßnahmen notwendig erscheint, um zukünftig Verbesserungen zu erzielen.