Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit besonderen Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Lernstörungen, helfen, ein gleichberechtigtes und eigenständiges Leben zu führen und an der Gesellschaft teilhaben zu können. Benachteiligungen soll damit entgegengewirkt werden. Die Gewährung von Eingliederungshilfe wird durch das Sozialgesetzbuch und durch das Grundgesetz geregelt. Der Bedarf zur Eingliederungshilfe und der Umfang der Leistungen werden individuell geprüft. Für Informationen und Beratungen dazu ist das Jugendamt zuständig.