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Paragraph 35a SGB VIII

Bei Paragraph 35a SGB VIII handelt es sich um ein Gesetz zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (1) mit seelischer Behinderung und (2) drohender oder bestehender Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe. Festgelegt wird in diesem Paragraphen, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche ein Recht auf Eingliederungshilfe haben und in welchen Formen die Hilfe stattfinden kann. Das Gesetz ermöglicht es auch Kindern mit Lernstörungen eine Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Lerntherapie über die Jugendhilfe zu erhalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch die Lernstörung die Bedingungen des Paragraphen erfüllt werden (was nicht zwingend allein durch das Vorliegen einer Lernstörung erfüllt ist).

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